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27.01.2012

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Nunmehr wurde die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

- MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3 vom 10. Januar 2012, S. 58ff. veröffentlicht.

 

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungs-ergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht für Dibenzo-p-dioxinen und  Dibenzofuranen und deren Kongenere, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und für die Summe deren Kongonere.

 

Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen.

 

Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden

 

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

 

Quelle: BLL

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