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Neue Kriterien für Salmonella in frischem Geflügelfleisch
Ab 1. Dezember 2011 gelten europaweit neue Anforderungen bezüglich Salmonella in frischem Geflügelfleisch. Mit der
Verordnung (EG) Nr. 1086/2011 werden die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonosenerregern sowie die Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel entsprechend angepasst. Neue Lebensmittelsicherheitskriterien
Bei in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen aus frischem Geflügelfleisch von Legehennen, Masthähnchen und
Truthühnern dürfen während der gesamten Haltbarkeitsdauer bei einer Stichprobenzahl von 5 Proben Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis in 25 g nicht nachweisbar
sein.
Vorschriften zur Probenahme
Für die nun neu vorgeschriebene Untersuchung von frischem Geflügelfleisch auf Salmonella sind pro Partie 5 Proben von mindestens 25 g
zu entnehmen. Bei Hühnerteilen mit Haut bestehen die entnommenen Proben aus Haut und einer dünnen Scheibe Oberflächenmuskel, falls nicht ausreichend Haut für eine Probeneinheit vorhanden ist. Bei Hühnerteilen ohne Haut oder mit nur
wenig Haut bestehen die entnommenen Proben aus einer dünnen Scheibe Oberflächenmuskel
oder Scheiben davon mit der vorhandenen Haut, so dass eine ausreichend große Probeneinheit
entsteht. Die Fleischscheiben sind so zu entnehmen, dass sie möglichst viel von der Fleischoberfläche enthalten.
Wöchentliche Probenahme
Die Lebensmittelunternehmer von Schlachthöfen oder Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch oder
frisches Geflügelfleisch herstellen, entnehmen mindestens 1x wöchentlich Proben zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Probenahmetag ist wöchentlich zu ändern, damit
sichergestellt ist, dass jeder Wochentag abgedeckt ist.
Verringerung der Probenahmehäufigkeit
Bei der Beprobung von Hackfleisch/ Faschiertem, Fleischzubereitungen, Schlachtkörpern und frischem Geflügelfleisch zur Untersuchung
auf Salmonella kann die Probenahmehäufigkeit
auf eine 14-tägige Untersuchung verringert werden, wenn in 30 aufeinanderfolgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wurden.
Ausnahmen
Kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen
herstellen, können von diesen Probenahmehäufigkeiten ausgenommen werden, sofern dies auf der Grundlage einer Risikoanalyse begründet und von der zuständigen Behörde
genehmigt wird.
Quelle: BAV Institut GmbH
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