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„Nougatblock“ vs. „Nougatcrème“? – Urteil des Landgerichts Köln vom 01.09.2011 (Az.:
31 O 349/11)
Die Antragsgegnerin vertrieb Waffelröllchen mit einer Füllung aus Nougatcrème unter Abbildung eines Blocks Nougat und der fett
hervorgehobener Angabe „Nougat“. Der Antragsteller, ein überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat,
sah in der Verpackungsaufmachung eine Täuschung des Verkehrs, da das Produkt nicht Nougat, sondern nur weniger hochwertige Nougatcrème enthalte. Daraufhin erging eine Einstweilige
Verfügung des Landgerichts Köln mit der Maßgabe, die Antragsgegnerin habe den Vertrieb des streitgegenständlichen Produktes unter der konkreten Aufmachung zu unterlassen.
Dies hat das Landgericht Köln, gestützt auf §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG, nunmehr bestätigt. Die Verpackungsaufmachung rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen –
zu welchen auch die Kammer zähle – den unzutreffenden Eindruck hervor, die Waffelröllchen enthielten jedenfalls auch Nougat. Zur Aufklärung des Verbrauchers reiche die Angabe
„cremig“ und Abbildung eines durchgebrochenen Waffelröllchens, das ansatzweise eine cremige Füllung erkennen lasse, nicht aus, da die – deutlich kleiner dargestellten
– Angaben die Interpretationsmöglichkeit offen ließ, dass neben Nougatcrème auch (Block-)Nougat im Produkt enthalten sei.
(Quelle: Urteil des Landgerichts Köln vom 01. September 2011; Az. 31 O 349/11; BLL)
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