|
„Schweinebraten“ mit Spätzle und Rotkohl? – Urteil des VG Berlin vom 20.10.2011 (Az.: 14 K
43.09)
Die Klägerin ist Herstellerin eines Produkts, das sie unter der Bezeichnung „Schweinebraten“ an Fabrikanten von Fertiggerichten
vertreibt. Zu dessen Herstellung verwendet sie als Rohmaterial Schinkenstücke, welche sie mittels eines sog. Tumbelvorgangs vorbehandelt und in Dosen abgefüllt gart, wodurch sich die
Einzelstücke miteinander verbinden.
Das VG Berlin stellte mit Urteil vom 20. Oktober 2011 fest, dass die Bezeichnung eines aus mehreren Fleischstücken zusammengefügten
Bratens als „Schweinebraten“ ohne Hinweis auf das Zusammenfügen gem. § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 LFGB irreführend ist. Für die Bestimmung der Verkehrsauffassung
zog das Gericht die Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs heran, unter deren Ziffer 2.510.1 Braten wie folgt charakterisiert wird: „Braten
sind zum Braten geeignete, in natürlichem Zusammenhang belassene, bratfertig zugeschnittene Fleischteile, auch in gebratenem oder gegrilltem Zustand.“ Ergänzend stellte es auf
Leitsatz 2.510.2 ab: „Für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wird die Angabe „Braten“ nur dann in Wortverbindungen gebraucht, wenn sich aus der Bezeichnung zweifelsfrei
ergibt, dass kein in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleisch vorliegt (z. B. bei […] Hackbraten)“.
Hierauf basierend führte das VG Berlin aus: „Der so festgeschriebenen Verbraucher-erwartung entspricht das streitgegenständliche
Produkt ersichtlich nicht, weil es sich nicht um ein in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleischteil handelt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Leitsatz beziehe sich auf
das Ausgangsmaterial und lasse ein Zusammenfügen von hinreichend großen Fleischteilen zu, dringt sie nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich derartiges nicht aus der Verwendung
des Plurals in Leitsatz 2.510.1.“ Werden – wie vorliegend – „mehrere Braten definiert, gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass jeder einzelne aus mehr als nur einem
Fleischteil bestehen könnte.“
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011; Az. 14 K 43.09; BLL)
|